Der Verein
Über uns
Vorstand
Nach § 6 Abs. 1 der Satzung besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Vorstand ist aktuell wie folgt besetzt:
Frau Pamela Stolzenwald-von Ostrowski, 1. Vorsitzende
Frau Simone Philipp, 2. Vorsitzende
Herr Nikolas Bork, Schatzmeister
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Förderung des Lübecker Schulgartens. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
2. Sitz des Vereins ist Lübeck.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Naturschutz und Landschaftspflege i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Bereitstellung von Unterrichtspaketen, Arbeitsblättern, Anleitungen für praktische Pflegemaßnahmen und Untersuchungen, Tests und Rallyes für die pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen von Kindergärten sowie allgemein- und berufsbildenden Schulen (Schulgarten als außerschulischer Lernort)
- Bereitstellung von Materialien für die Aus- und Fortbildung von Erziehern und Lehrkräften
- Vermittlung von Fertigkeiten über den Umgang mit Pflanzen und Blumen im Haus, Garten und in der Landschaft
- Führungen, Vorträge und Ausstellungen für Menschen aller Altersgruppen
- Erhaltung, Pflege und Förderung der biologischen Vielfalt, Eigenart, Schönheit, Gartenkultur und des Erholungswertes des Schulgartens
- Zusammenarbeit mit Vereinen, Institutionen und Behörden, die sich mit Pflanzen, Gärten, Naturschutz und Landschaftspflege beschäftigen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung des Vereinszwecks hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form. Die Mitgliederzahl sollte überschaubar bleiben.
2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres oder durch Tod.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung soll nach Bedarf einberufen werden, im Regelfall einmal im Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzungsänderungen, Entlastung und Besetzung des Vorstandes und über die Auflösung des Vereins.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen schriftlich gegenüber den Mitgliedern und hat Ort, Datum, Uhrzeit sowie die Tagesordnung anzugeben.
3. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
4. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, 1/4 der erschienenen Mitglieder verlangen eine Abstimmung schriftlich durch Stimmzettel.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6
Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Bei Erklärungen des Vereins gegenüber der Bank und dem Finanzamt hat der Schatzmeister Alleinvertretungsrecht.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Aufwandsentschädigung. Notwendige Auslagen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, werden auf schriftlichen Antrag ersetzt.
§ 7
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen an die Hansestadt Lübeck mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 genannten Zwecke (Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Naturschutz und Landschaftspflege i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes) bzw. für gemeinnützige Zwecke, die dem Zweck des Vereins möglichst nahe kommen, zu verwenden.
Eingetragen in das Vereinsregister am: 22. Dezember 2014
Bekannt gemacht am: 23. Dezember 2014